Inlandsdienstreisen
Wenn ein/e ArbeitnehmerIn im Auftrag des/der Arbeitgebers/in eine Dienstreise macht, so entstehen ihm/ihr in der Regel zusätzliche Kosten (z.B. für Mittagessen, Benzin, Nächtigung etc.). In Kollektiv- und Arbeitsverträgen gibt es zumeist Vereinbarungen über den in diesen Fällen zu ersetzenden Reiseaufwand oder die Reisekosten.
Pauschale
Bei diesen Vereinbarungen wird zumeist ein Pauschalsatz (z.B. Tagesgeld, Nächtigungsgeld) festgelegt, mit dem sämtliche Spesen abgegolten sind. Manchmal wird auch ein Entgelt in solcher Höhe vereinbart, dass damit auch die Reisespesen mit abgegolten sind.
Ersatz der tatsächlich verursachten Kosten
Bestehen keine derartigen Vereinbarungen, so hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Ersatz der durch die Dienstreise tatsächlich verursachten Kosten - allerdings nur soweit sie als notwendig und nützlich anzusehen sind. Diese Regelung verursacht aber vielfach Schwierigkeiten (Wie können die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden? Waren die verursachten Kosten überhaupt notwendig?).
Kollektivvertrag
Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sollten Sie daher jedenfalls in diesen Einsicht nehmen. Darin sind unter den Begriffen ‚Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung, Trennungsgeld, Landzulage etc.’ oft solche Vereinbarungen zum Reisespesenersatz enthalten.
Inlandstagesgelder
Aufwendungen für Dienstreisen, wie z.B. Inlandstagesgelder können nur dann geltend gemacht werden, wenn der/die ArbeitgeberIn diese nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt.
Voraussetzungen und Höhe:
Das Taggeld (Diäten) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die beruflich veranlasste Reise über den örtlichen Nahbereich hinausgeht. Dies ist von der Arbeitsstätte aus gerechnet ein Umkreis von 25km. Es können höchstens € 26,40 pro Tag (24 Stunden) geltend gemacht werden.
Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern. Ab diesem Zeitpunkt kann für jede angefangene Stunde 1/12 von € 26,40 = € 2,20 pro Stunde) geltend gemacht werden. Beispiel: Dauert der Dienstreise über 3 Stunden sind das € 8,80.
Inlandsnächtigungsgelder
Für Nächtigungen im Inland können die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive des Frühstücks geltend gemacht werden. Erfolgt kein belegsmäßiger Nachweis der Nächtigungskosten können pauschal € 15,-- geltend gemacht werden.
Steht ArbeitnehmerInnen für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-FahrerInnen, ÖBB), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Frühstück oder Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal € 4,40 im Inland und € 5,85 im Ausland pro Nächtigung absetzbar.
(Differenz-)Reisekosten sind nicht absetzbar, wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dieser wird begründet, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn ArbeitnehmerInnen an diesem Einsatzort:
- durchgehend tätig werden und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird. Wird dieser Ort innerhalb von 6 Monaten nicht aufgesucht, beginnt die 5-Tagesregelung neu.
- regelmäßig wiederkehrend (einmal wöchentlich) tätig werden und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird. Bei einer Unterbrechung von 6 Monaten beginnt die Tagesregelung neu.
- wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig werden und eine Anfangsphase von 15 Tagen überschritten wird. Diese 15-Tagesregelung gilt pro Kalenderjahr. Das heißt, dass in jedem Kalenderjahr für 15 Tage die Tagesgelder geltend gemacht werden können.
Ein Fahrzeug bildet den Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn:
- die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (z.B. ständige Fahrten für Bezirksauslieferungslager, Fahrten ähnlich einer Patrouillentätigkeit von Gendarmerie oder Straßendiensten) ausgeführt wird.
- die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen (z.B. Zustelldienst, bei dem wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden) erfolgt.
- die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen ständig befahrenen Linien- oder Schienennetzes erfolgt.
Kilometergeld für Dienstfahrten
Wer von seinem/seiner ArbeitgeberIn das Kilometergeld nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt bekommt, kann die Differenz zum amtlichen Kilometergeld bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Kilometergeld bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung pro Kilometer:
- PKW: € 0,42
- Mitbeförderung pro Person: € 0,05
- Motorräder bis 250cm³: € 0,14
- Motorräder über 250cm³: € 0,24
- Radfahrer bis zu 5km: € 0,24
- Radfahrer ab 6km: € 0,47
Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgedeckt, etwa für Benzin, Öl, Autobahnvignette, Park- oder Mautgebühren. Für die Geltendmachung ist ein Fahrtenbuch notwendig, wo Datum, Kilometerstand, Fahrtziel, Zweck der Reise und die Anzahl der beruflich und privat gefahrenen Kilometer angeführt werden.
Auslandsdienstreisen
Oft beziehen sich die in Kollektiv- oder Arbeitsverträgen enthaltenen Vereinbarungen zum Reisespesenersatz nur auf Inlandsdienstreisen. Wenn Sie daher nicht bereits vor Antritt der Auslandsdienstreise eine gesonderte Vereinbarung treffen, können Sie nur tatsächliche Kosten - soweit notwendig und nützlich - verrechnen.
Wichtig: Da die Regelung ‚tatsächliche Aufwendungen, soweit notwendig und nützlich’ sehr unscharf ist, treffen Sie mit Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn unbedingt vor Reiseantritt eine Vereinbarung über Kostenersätze. In manchen Vereinbarungen bezüglich Reisespesenersatz bei Auslandsdienstreisen wird auf die in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete aufgelisteten Tages- und Nächtigungsgelder verwiesen oder eine Orientierung an diesen empfohlen.
Auslandstagesgelder
Aufwendungen für Dienstreisen, wie z.B. Auslandstagesgelder können nur dann geltend gemacht werden, wenn der/die ArbeitgeberIn diese nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt.
Die Auslandstagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt. Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.
Für angefangene Bruchteile von weniger als 24 Stunden gilt folgende Aliquotierungsregel:
- Bis 5 Stunden: /
- Mehr als 5 Stunden: 1/3
- Mehr als 8 Stunden: 2/3
- Mehr als 12 Stunden: 3/3
Ab dem Grenzübertritt bis zur Ankunft im Inland kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Für die von der Gesamtreisezeit durch die (aliquoten) Auslandstagsätze nicht erfassten Stunden stehen die Inlandstagesätze (€ 2,20/Stunde) zu.
Auslandsnächtigungsgelder
Für Nächtigungen im Ausland werden die tatsächlichen Kosten der Nächtigung geltend gemacht. Erfolgt kein belegsmäßiger Nachweis, so können die pauschalen Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreiseersätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.
Länderliste Auslandsreisekosten
Kontakt:
AK Kärnten
Bahnhofplatz 3
9021 Klagenfurt
Tel: 050 477 2306
Fax: 050 477 2520
E-Mail: arbeiterkammer@akktn.at
Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at
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