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Immer mehr Beschäftigungsverhältnisse weichen vom traditionellen Dienstverhältnis ab. Dauerhaften Arbeitsverhältnissen mit einer relativ einheitlichen Arbeitszeit (verbunden mit einem ausreichenden und gesicherten Einkommen sowie bestimmten arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen) stehen zunehmend Beschäftigungsformen gegenüber, bei denen diese Normen nicht mehr oder nur bedingt gelten. Frauen sind davon überdurchschnittlich stark betroffen.
Als atypisch beschäftigt gelten Personen, die nicht in einem Vollzeit- (38,5 oder 40 Stunden) bzw. Normalarbeitsverhältnis stehen. Die Hauptunterschiede zwischen traditionellen und sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Freien Dienstverträgen, Neuen Selbstständigen, geringfügig Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigungen und befristeten Dienstverträgen) bestehen in der Arbeitszeit, der (arbeitsrechtlichen) Beziehung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn sowie der sozialen Absicherung.
Freie Dienstverträge
Der freie Dienstvertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen (Dauerschuldverhältnis) und hat folgende Merkmale:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
- freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- sie sind nicht in die Organisation des Betriebs eingegliedert
- sie verwenden keine eigenen Arbeitsmittel
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
Es müssen praktisch die gleichen Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Die Beiträge decken die Pensionsversicherung und seit dem Jahr 2008 auch die Kranken- Unfall-, Arbeitslosen- und Insolvenzentgeltversicherung ab. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet zusätzlich 1,53% des Entgelts zusätzlich in eine betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Einkommens- und Unsatzsteuer müssen abgeführt werden.
Seit Jänner 2008 gibt es für freie DienstnehmerInnen auch Wochengeld!
Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 357,74 Euro (Stand: 1.1.2009) im Monat verdient oder wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 27,47 Euro pro Arbeitstag verdient.
Jede geringfügig beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld in der Höhe von 4,28 Euro täglich und Wochengeld in der Höhe von 7,79 Euro täglich. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich.
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertraglich verkürzte Normalarbeitszeit unterschreitet. Ausmaß, Lage und Änderung dieser Arbeitszeit sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Vor allem Frauen nehmen diese Form der Beschäftigung an, um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können, weshalb die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Österreich weiterhin ansteigt. Im Ausmaß von bis zu 35 Arbeitsstunden in der Woche ist so eine flexible und individuelle Lebensgestaltung möglich und der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten dementsprechend hoch: rund eine halbe Million Frauen gehen in Österreich einer Teilzeitbeschäftigung nach. Arbeits- und sozialrechtlich sind Teilzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Zu bedenken ist aber, dass Teilzeitarbeit auf Grund geringerer Bezahlung zu geringeren pensions- und sozialrechtlichen Ansprüchen führt.
Telearbeit
Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz einer/s Angestellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere in die Wohnung verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologien (Computer, Internet, Handy,...) für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.
Zumeist kommen Werkverträge oder freie Dienstverträge als Arbeitsverhältnisse zur Anwendung.
Werkvertrag
Der Werkvertragsnehmer oder Werkunternehmer verpflichtet sich für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen. Ein Werkvertrag hat folgende Merkmale:
- er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
- es besteht keine persönliche Abhängigkeit
- es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
- sie sind nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert
- sie verwenden eigenen Arbeitsmittel
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
Der Werknehmer arbeitet sebständig, es besteht Versicherungspflicht.
Wer nur von Werkverträgen lebt, muss sich ab jährlich 6.453,36 Euro Bruttoverdienst bei der SVG versichern.
Wer zusätzliche Einkommen hat (etwa aus freien Dienstverhältnissen, anderen Dienstverhältnissen aber auch aus der Arbeistlosenversicherung!) muss sich ab 4.292,88 Euro versichern.
Es besteht in jedem Fall die Pflicht sich bei der "Gewerblichen SVG" zu melden, unabhängig ob sie die Versicherungsgrenzen überschreiten! Sollte die Beträge überschritten werden, müssen sie die Beiträge nachzahlen.
Für die Unfallversicherung sind monatlich 7,84 Euro zu entrichten. Ansonsten betragen die Kosten für die Sozialversicherung 23,4% des steuerlichen Gewinns.
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld, beim Arztbesuch sind 20% Selbstbehalt zu entrichten.
Bei Werkverträgen ab 1.1.2009 besteht bei Versicherung bei der "Gewerblichen" der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen wenn vorher mindestens 5 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Bei weniger als 5 Jahren bleibt der Anspruch 5 Jahre lang bestehen. Es besteht die Möglichkeit sich bei nicht bestehendem Anspruch als Selbständiger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern.
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