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Privatkonkurs – Wege aus der Schuldenfalle <<--zur Themenübersicht

Seit 1. Jänner 1995 haben nicht nur Unternehmen, sondern auch verschuldete Privatpersonen eine realistische Chance, dass ihnen bei Zahlungsunfähigkeit ein Teil ihrer Schulden erlassen wird. Denn auf Initiative der Arbeiterkammer wurde für alle zahlungsunfähigen SchuldnerInnen der sogenannte Privatkonkurs in die österreichische Konkursordnung aufgenommen: Wer bei Gericht Konkurs anmeldet, kann durch Beschluss des Gerichts versuchen, sich mit seinen GläubigerInnen außergerichtlich zu einigen.

Insgesamt sind vier Möglichkeiten der Entschuldung vorgesehen:

  • Außergerichtlicher Ausgleich
  • Zwangsausgleich
  • Zahlungsplan
  • Abschöpfungsverfahren

Für all diese Varianten gilt: Der/Die SchuldnerIn muss jedenfalls einen Teil seiner/ihrer Schulden bezahlen. Die restlichen Schulden werden ihm/ihr erlassen.
Ausgleich oder Konkurs

Wer bei mehr als einer Person Schulden hat und zahlungsunfähig ist, kann einen außergerichtlichen Ausgleich beantragen. Ist nur ein/e GläubigerIn dagegen, muss das (gerichtliche) Konkursverfahren eingeleitet werden.

Abschöpfung oder Zwangsausgleich

Lehnt die Mehrheit der GläubigerInnen den dabei festgelegten Zahlungsplan (keine Mindestquote, Zahlungsfrist maximal 7 Jahre) ab, dann kommt es zur Abschöpfung (keine GläubigerInnenzustimmung erforderlich, 7 Jahre Existenzminimum, mindestens 10% der Schulden müssen gezahlt werden) oder zum Zwangsausgleich (mindestens 20% in zwei Jahren oder 30% in fünf Jahren, GläubigerInnenmehrheit erforderlich).

Außergerichtlicher Ausgleich

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich muss ein/e SchuldnerIn seinen/ihren GläubigerInnen anbieten, einen Teil seiner/ihrer Schulden innerhalb einer bestimmten Zeit zu bezahlen. Die angebotene Quote kann er/sie entweder sofort oder in Raten zahlen. Dabei gilt: Ein außergerichtlicher Ausgleich ist nur dann möglich, wenn alle GläubigerInnen dem Zahlungsangebot des/der Schuldners/in zustimmen.

Vorteile für SchuldnerInnen und Bürgen

Für den/die SchuldnerIn hat ein erfolgreicher außergerichtlicher Ausgleich den Vorteil, dass er/sie sich die Kosten für ein sonst notwendiges Konkursverfahren erspart. Von einem außergerichtlichen Ausgleich profitieren auch seine Bürgen. Wenn noch kein Exekutionstitel (z.B. ein Gerichtsurteil) gegen Sie vorliegt, werden Sie beim außergerichtlichen Ausgleich von der Haftung befreit. Anders ist das bei MitschuldnerInnen, etwa EhegattInnen, die einen Kreditvertrag mit unterschrieben haben. MitschuldnerInnen werden nur dann von der Haftung befreit, wenn das beim außergerichtlichen Ausgleich ausdrücklich vereinbart wird.

Alle GläubigerInnen an einem Tisch

Die GläubigerInnen werden einem außergerichtlichen Ausgleichsangebot nur zustimmen, wenn sich der/die SchuldnerIn mit seinem/ihren Angebot an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit bewegt. Außerdem wird der/die SchuldnerIn eine Quote anbieten müssen, die mindestens so hoch ist wie die Quote, die er/sie bei einem Konkurs voraussichtlich zahlen müsste.
Die GläubigerInnen werden einem Ausgleichsangebot eher zustimmen, wenn die Quote sofort oder innerhalb einer kurzen Frist bezahlt wird. Das hat für sie den Vorteil, dass sie offene Forderungen möglichst rasch aus der Buchhaltung nehmen können. Eine wertvolle Hilfe zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist eine genaue Aufstellung aller Einnahmen, Ausgaben und Schulden.

Hilfe durch die SchuldnerInnenberatung

Wer versucht, mit seinen GläubigerInnen zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, kann dabei die Hilfe einer SchuldnerInnenberatungsstelle in Anspruch nehmen. SchuldnerInnenberatungsstellen können nicht nur beim Erstellen eines Ausgleichsangebots helfen. SchuldnerInnenberatungsstellen sind auch befugt, dem Gericht zu bestätigen, dass der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs gescheitert ist, bevor ein/e SchuldnerIn einen Konkursantrag eingebracht hat. Außerdem dürfen sie eine/n SchuldnerIn auch im Konkursverfahren vertreten.

Zwangsausgleich

Misslingt ein außergerichtlicher Ausgleich, ist noch immer ein Zwangsausgleich möglich: Der/Die SchuldnerIn kann beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen. Erstes Ziel des Konkursverfahrens ist der Abschluss eines Zwangsausgleichs: Der/Die SchuldnerIn muss den GläubigerInnen mindestens anbieten, innerhalb von zwei Jahren 20% oder innerhalb von fünf Jahren 30% seiner/ihrer Schulden zu bezahlen.

Vorteil des Zwangsausgleichs

Der Vorteil eines Zwangsausgleichs liegt für eine/n SchuldnerIn vor allem darin, dass allenfalls vorhandenes Vermögen, etwa ein Auto oder eine Eigentumswohnung, erhalten bleibt. Bedingung ist allerdings: Das Angebot muss von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten GläubigerInnen, die mindestens drei Viertel der Gesamtsumme aller Forderungen vertreten, akzeptiert werden.
Ein Zwangsausgleich kann sowohl durch eine einmalige Zahlung als auch in Raten erfüllt werden. Wer einen Zwangsausgleich auf Raten anstrebt, muss aber vorsichtig sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage eines/einer Schuldners/in, sodass er/sie die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen kann, lebt die ursprüngliche Schuld im Verhältnis zur noch nicht getilgten Quote wieder auf.
Hat ein/e SchuldnerIn also bei Zahlungsverzug zum Beispiel erst 40% der vereinbarten Quote bezahlt, hat er/sie damit auch nur 40% der Gesamtschuld getilgt.

Zahlungsplan

Stimmen die GläubigerInnen einem Zwangsausgleichsangebot nicht zu oder kann ein/e SchuldnerIn die vorgeschriebenen Mindestquoten nicht anbieten, wird vom Gericht allfällig vorhandenes Vermögen des/der Schuldners/in verwertet, also eingezogen und verkauft.
Der Verkaufserlös wird an die GläubigerInnen verteilt. Danach muss der/die SchuldnerIn versuchen, mit den GläubigerInnen einen Zahlungsplan zu vereinbaren. Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Zwangsausgleich. Aber im Unterschied zum Zwangsausgleich ist für den Zahlungsplan keine Mindestquote vorgeschrieben.

Beim Zahlungsplan muss der/die SchuldnerIn den GläubigerInnen eine Quote anbieten, die seinem/ihrem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Voraussetzung für den Zahlungsplan ist, ebenso wie beim Zwangsausgleich, dass die Mehrheit der GläubigerInnen zustimmt.
Im Unterschied zum Zwangsausgleich hat der/die SchuldnerIn aber beim Zahlungsplan die Möglichkeit, einen neuen Zahlungsplan vorzuschlagen, wenn sich seine/ihre wirtschaftliche Lage im Laufe der Zahlungsfrist verschlechtert. Außerdem kann er/sie die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen, wenn die GläubigerInnen seinem/ihrem Zahlungsplan nicht zustimmen.

Abschöpfungsverfahren

Wenn der Zahlungsplan scheitert, bleibt das Abschöpfungsverfahren: Das Abschöpfungsverfahren ist die letzte Möglichkeit zur Entschuldung. Es wird vom Gericht auf Antrag des/der Schuldners/in eingeleitet, wenn ein Zahlungsplan gescheitert oder von den GläubigerInnen abgelehnt worden ist. Dabei verpflichtet sich der/die SchuldnerIn, den pfändbaren Teil seines/ihres Einkommens an eine/n TreuhänderIn abzutreten. Das heißt: Der/Die SchuldnerIn muss vom Existenzminimum leben, während der/die TreuhänderIn die abgetretenen Beträge an die GläubigerInnen verteilt.

Nach frühestens drei Jahren kann das Gericht dann eine sogenannte Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der/die SchuldnerIn bereits 50% der Forderungen seiner/ihrer GläubigerInnen beglichen hat. Wenn nicht, kann die Restschuldbefreiung erst nach sieben Jahren ausgesprochen werden. Dafür ist Voraussetzung, dass der/die SchuldnerIn mindestens 10% seiner/ihrer Schulden bezahlt hat. Achtung: Die 10% sind nur eine Mindestquote. Die Quote kann, je nach Leistungsfähigkeit des/der Schuldners/in, bis zu 50% betragen.
Der/Die SchuldnerIn muss den GläubigerInnen alles abliefern, was er/sie über den unpfändbaren Teil seines/ihres Einkommens hinaus erwirtschaftet. Wurde die Mindestquote nur geringfügig unterschritten, kann das Gericht eine Restschuldbefreiung auch nach freiem Ermessen aussprechen. Ein Grund dafür können hohe Verfahrenskosten sein. Möglich ist eine Restschuldbefreiung bei Unterschreitung der Mindestquote auch, wenn die GläubigerInnen einen Teil der Forderungen vom/von der SchuldnerIn bereits vor Konkurseröffnung oder vom/von der MitschuldnerIn oder Bürgen erhalten haben.

Während des Abschöpfungsverfahrens muss der/die SchuldnerIn einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist er/sie arbeitslos, muss er/sie sich um einen Job bemühen. Er/Sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Weiters muss er/sie den GläubigerInnen sämtliche Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder Aushilfsarbeiten, melden und herausgeben. Auch Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen müssen bei den GläubigerInnen abgeliefert werden.
Zudem ist keine Restschuldbefreiung möglich, wenn der/die SchuldnerIn während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dasselbe gilt, wenn der/die SchuldnerIn wegen bestimmter Delikte, zum Beispiel wegen betrügerischer Krida, rechtskräftig verurteilt wurde.
Verletzt ein/e SchuldnerIn seine/ihre Obliegenheiten oder liegen Einleitungshindernisse vor, ist das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines/einer Gläubigers/in vorzeitig zu beenden. Die Schulden leben in vollem Umfang wieder auf. Der/Die SchuldnerIn hat erst 20 Jahre nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder die Möglichkeit, ein neues Abschöpfungsverfahren zu beantragen.

Wird ein/e SchuldnerIn nach Ende des Abschöpfungsverfahrens von seinen/ihren restlichen Schulden befreit, hat er/sie nicht nur gegenüber den GläubigerInnen, sondern auch gegenüber allfälligen Bürgen oder MitschuldnerInnen keine Zahlungsverpflichtungen mehr.
Die Bürgen und die MitschuldnerInnen haften gegenüber den GläubigerInnen jedoch weiter. Sie müssen die Schulden zur Gänze bezahlen. Sind sie dazu nicht in der Lage, müssen sie entweder mit den GläubigerInnen Zahlungen vereinbaren, die sie sich leisten können, oder einen außergerichtlichen Ausgleich versuchen. Schlimmstenfalls müssen sie selbst in Konkurs gehen. Das gilt auch für mithaftende EhegattInnen.

Folgende Schulden müssen zur Gänze gezahlt werden:

  • Masseforderungen: Das sind alle Kosten, die im Lauf des Konkursverfahrens entstehen, zum Beispiel Gerichtsgebühren. Ebenfalls Geldstrafen.
  • Schulden, die durch vertraglich vereinbarte Pfandrechte ‚besichert’ sind

    Auch das vertraglich eingeräumte Pfandrecht eines/einer Gläubigers/in auf den Lohn oder das Gehalt eines/einer Schuldners/in bleibt zwei Jahre nach Eröffnung des Konkurses aufrecht. Für den/die SchuldnerIn heißt das: Bei Zahlungsangeboten an seine/ihre GläubigerInnen muss er/sie berücksichtigen, dass er/sie vereinbarte Quoten erst zwei Jahre nach Konkurseröffnung aus dem pfändbaren Teil seines/ihres Verdienstes zahlen kann. Die ersten zwei Jahre fließt der pfändbare Teil seines/ihres Verdienstes ausschließlich dem/der GläubigerIn zu, dem/der das Pfandrecht vertraglich eingeräumt wurde.

Im Abschöpfungsverfahren müssen auch

  • Schulden aus gerichtlich strafbaren Handlungen, etwa aus Betrug, immer zur Gänze bezahlt werden
    sowie
  • Schulden, die nur aus Verschulden des/der Schuldners/in
    unberücksichtigt geblieben sind.

Schuldnerberatung wird von gemeinnützigen Institutionen kostenlos angeboten. Beratungsstellen, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, werden vom Bundesministerium für Justiz  zu bevorrechteten Beratungsstellen erklärt, die den Schuldner oder die Schuldnerin auch vor Gericht vertreten können. Diese Schuldenberatungsstellen sind seit 1. Jänner 2008 mit dem Schuldenberatungszeichen (Bundeswappen mit dem Wortlaut "Staatlich anerkannte Schuldenberatung") gekennzeichnet. Daneben existieren auch Stellen, die Schuldenberatung kostenpflichtig anbieten (z.B. Kreditvermittler oder Kreditvermittlerinnen).

Adressen Schuldnerberatung

 

Kontakt

AK Kärnten
Bahnhofplatz 3
9021 Klagenfurt
Tel: 050 477 2306
Fax: 050 477 2520

E-Mail: arbeiterkammer@akktn.at
Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at

 

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