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Pensionsalter
Das Pensionsalter bleibt vorerst für Frauen und Männer unterschiedlich geregelt. Frauen haben nach dem ASVG mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, Männer mit Vollendung des 65. Ab 2024 wird das Frauenpensionsalter nach dem 1992 beschlossenen Verfassungsgesetz bis 2033 schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Bemessungsgrundlage
Für alle Versicherten gilt eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage von € 4,020,--. Weiters gibt es eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von € 357,74.
Für neue Selbständige (darunter fallen auch selbständige TierärztInnen) gilt Folgendes: Für sie wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (derzeit € 537,78) ab 2013 in 3 Schritten bis zum Jahr 2015 abgesenkt (1.1.2013: € 472,26, 1.1.2014: € 394,24, 1.1.2015: € 316,19.
Der Zeitraum für die Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage wird von den derzeit 180 besten Monaten (15 Jahre) schrittweise auf 480 Monate (40 Jahre) verlängert (Ausweitung von 15 auf 40 Jahre im Zeitraum von 2004 bis 2028). Bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres kann (mit Abschlag) eine sogenannte Korridorpension beantragt werden, wenn insgesamt zumindest 450 Versicherungsmonate vorliegen. Die Leistung kann aber auch erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (mit Bonus) in Anspruch genommen werden.
Zeiten der Kindererziehung:
Nach der Geburt eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate (bei Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) als Versicherungszeit angerechnet. Dafür wird eine Bemessungsgrundlage von € 1.493,04 monatlich eingeführt.
Beitragssatz
Für alle Berufsgruppen gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8% der Beitragsgrundlage. Im Bereich des ASVG entfallen davon auf den/die DienstgeberIn 12,55% und auf den/die DienstnehmerIn 10,25%. Für Versicherte nach dem GSVG und BSVG ist eine Ausgleichsleistung durch den Bund zu berücksichtigen, wodurch sich für nach dem GSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherte ein Eigenbeitragssatz von 17,5% sowie für Bauern/Bäuerinnen von 15% ergibt. Derzeit ist im GSVG ein Beitragssatz von 15% und im BSVG ein Beitragssatz von 14,5% vorgesehen. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25% pro Jahr ab 1.1.2006.
Langarbeitszeitregelung (sogenannte HacklerInnenregelung):
Diese wird ausgedehnt auf vor dem 1.7.1950 geborene Männer und vor dem 1.7.1955 geborene Frauen (bei 45 Beitragsjahren bzw. 40 Beitragsjahren kann die vorzeitige Alterspension mit 60 bzw. 55 in Anspruch genommen werden). Darüber hinaus wird die Langarbeitszeitregelung auch noch für Männer, die bis zum 31.12.1954 geboren sind, bzw. Frauen, die bis zum 31.12.1959 geboren sind, etappenweise bis zum 64. Lebensjahr bzw. 59. Lebensjahr verlängert.
Schwerarbeitspension nach dem APG (ab 1.1.2007)
Wer zumindest 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate erworben hat, kann die Alterspension vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen. Das Anfallsalter verringert sich um 3 Monate je Schwerarbeitsjahr (aber nicht vor dem 60. Lebensjahr). Der Abschlag beträgt 2,1% für jedes Jahr vor dem 65. Lebensjahr. Dieser Wert vermindert sich weiter, je mehr Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar für je 12 Schwerarbeitsmonate um 0,05% auf bis zu 0,85% (bei 40 Schwerarbeitsjahren). Die Definition des Begriffes Schwerarbeit wird durch Verordnung des BMSG geregelt.
Parallelrechnung
Diese wird für alle Personen durchgeführt, die zum Stichtag 1.1.2005 jünger als 50 Jahre sind, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorweisen. Dabei werden einander zwei fiktive Pensionsleistungen gegenübergestellt: Eine Pension nach Altrecht über die gesamte Erwerbskarriere, dabei wird berücksichtigt, dass die Deckelung von 10% auf 5% geändert wurde. Und eine Pensionsleistung nach dem harmonisierten Pensionsrecht über die gesamte Erwerbskarriere.
Der Pensionsanspruch berechnet sich sodann nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Zeiten. Es wird keine Parallelrechnung durchgeführt, wenn der Anteil an der Gesamtversicherungszeit (Neurecht oder Altrecht) unter 5% liegt. Für BerufseinsteigerInnen ab 1.1.2005 gibt es keine Parallelrechnung.
Deckelung
Der Schutzdeckel gegenüber der Rechtslage zum 31.12.2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahr 2004 5% beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25% pro Jahr ansteigt (im Jahr 2024 beträgt er wieder 10%). Er gilt aber nur für die Pensionsberechnung nach dem alten Recht.
Pensionsanpassung
Ab 1.1.2006 werden Pensionen mit dem Verbraucherpreisindex angepasst. Für höhere Pensionen gelten befristete Sonderbestimmungen. Pensionen über € 2412.- werden zB um einen Fixbetrag von 82,01 Euro für die Jahre 2009 und 2010 erhöht.
Nachhaltigkeitsfaktor
Er dient zur langfristigen Finanzierung des Pensionssystems und basiert auf Daten zur Lebenserwartung der Statistik Austria. Abweichungen davon wirken sich für die Zukunft auf Beitragssatz, Steigerungsbetrag, Pensionsantrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.
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